U.v.Beckerath                                              25.8.1932        

 

Entwurf.          Vgl. 3.5 a. 3.11.32

 

Geschaeftsbedingungen fuer Verrechnungsbanken.

 

1.) Ueber Guthaben und ihm gewaehrte Kredite wird der Kontoinhaber ausschliesslich durch Verrechnung und Auftraege zur Verrechnung verfuegen. Die Auszahlung von Kreditbetraegen braucht die Bank nicht anders vorzunehmen als durch Uebergabe von typisierten und akzeptierten Verrechnungsschecks, denen abgerundete Betraege aufgedruckt sind. Auf Grund besonderer, von Fall zu Fall zu treffender Vereinbarungen kann der Kontoinhaber ueber sein Guthaben oder den ihm gewehrten Kredit auch in anderer Weise verfuegen. Der Kontoinhaber bat aber in dem Fall, dass die Kreditauszahlung durch die Uebergabe von typisierten Schecks erfolgte, typisierte Verrechnungsschecks den Betrag nicht uebersteigt, ueber welchen er noch verfuegen kann.

 

2.) Es ist woechentlich wenigstens ein Siebenzehntel des gewaehrten Kredits einschliesslich der darauf entfallenden Zinsen zurueckzuzahlen, so dass der Kredit nach laengstens 120 Tagen zurueckgezahlt ist.

 

3.) Die Rueckzahlung kann entweder In bankueblichen Zahlungsmitteln erfolgen oder in Verrechnungsschecks der Bank. Andere Arten der Rueckzahlung sind nur nach besonderer, vorheriger Vereinbarung von Fall zu Fall zulaessig.

 

4.) Als Kreditunterlage (Pfand) dienen gute und akzeptierte Kundenwechsel von hoechstens 120 Tagen Laufzeit. Die Eigenschaft als guter Kundenwechsel ist durch Fakturen, Briefkopien und dergleichen nachzuweisen.

 

5.) Abzahlungen auf den gewaehrten Kredit werden dem Kontoinhaber mit Wert des auf die Abzahlung folgenden Tages durchgeschrieben und mit dem gleichen Zinssatz verzinst, welcher dam Kredit zugrunde liegt. Wenn sich hierbei aber ergibt, dass der von der Bank empfangene Zins weniger als ein halbes Prozent vierteljaehrlich des durchschnittlichen Darlehensbetrages ausmacht, so wird das an dem halben Prozent Fehlende dem Kontoinhaber belastet, wie sich aus folgenden Beispielen ergibt:

      Beispiele.

 

Der Zeitpunkt der Belastung ist der Bank freigestellt, jedoch erfolgt die Belastung nicht oefters als einmal im Abstand von 90 Tagen.

      Im Uebrigen gelten fuer die Gewaehrung von Zins die Allgemeinen Bankbedingungen.

 

6.) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, in seinen Zahlungsverkehr typisierte Verrechnungsschecks der Bank und andere Schecks, welche auf die Bank gezogen sind, als Zahlungsmittel gegen sich gelten zu lassen und zwar jeweils bis zum Betrage des Saldos zugunsten der Bank. Bei Geschaeftsabschluessen, insbesondere bei Verkaeufen, wird der Kontoinhaber keinen Unterschied machen zwischen Abschluessen, bei welchen typisierte Verrechnungsschecks als Zahlungsmittel angeboten werden und anderen. Fuer jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird sofort eine Vertragsstrafe von 1/3 des alsdann noch bestehenden Saldos faellig, mindestens aber der Betrag von RM 100.-.

 

7.) Die Bank verpflichtet sich, Personen oder Koerperschaften, welche im Besitz von typisierten Verrechnungsschecks sind, und gegen welche nach den Regeln eines ordentlichen Bankverkehrs kein Bedenken besteht, Konten zu eroeffnen und die eingereichten, typisierten Verrechnungsschecks darauf gutzuschreiben.

 

8.) Der Kontoinhaber verzichtet auf die Ersetzung von Schadensanspruechen, die dadurch entstehen koennen, dass die Bank typisierte Verrechnungsschecks den Inhabern nicht gutschreibt, sondern sie gegen bar oder in verkehrsueblichen Zahlungsmitteln einloest. Der Kontoinhaber hat jedoch das Recht in Bezug auf einzelne Schecks, deren Nummer er zu bezeichnen hat, zu erklaeren, dass die vorstehende Bestimmung im Falle ihrer Einloesung nicht gilt.

 

9) Die Bank ist berechtigt, Guthaben durch Ausfolgung verkehrsueblicher Zahlungsmittel ohne Zustimmung des Kontoinhabers ganz oder zum Teil zur Auszahlung zu bringen. Einen Widerspruch des Kontoinhabers braucht die Bank nicht anzuerkennen.

 

10.) Der Kontoinhaber verpflichtet sich, andere Bankverbindungen nur mit ausdruecklicher Zustimmung der Bank zu unterhalten. Die Bank gilt ais ermaechtigt, alle Auskuenfte von Banken zu fordern, welche der Kontoinhaber selbst zu fordern berechtigt waere. Wenn die Bank feststellt, dass der Kontoinhaber ohne ihre Zustimmung andere Bankverbindungen unterhaelt, so ist sie berechtigt, den jeweils zu ihren Gunsten bestehenden Saldo sofort zurueckzufordern und dazu ein Drittel des Saldos als Vertragsstrafe.

 

11.) Die Einzelheiten der Geschaeftsverbindung zwischen dem Kontoinhaber und der Bank gelten nicht als Bankgeheimnis.

 

12.) Die Bank ist berechtigt, die Adresse des Kontoinhabers in die zur Veroeffentlichung bestimmter Listen ihrer Kunden aufzulehnen.

 

13.) Die Bank kann fordern, dass der Kontoinhaber in seinem Geschaeftslokal an gut sichtbaren Stellen Plakate der Bank, die ihn zum Selbstkostenpreis ueberlassen werden, aushaengt, worin auf die Verpflichtung des Kontoinhabers zur Annahme der typisierten, Verrechnungsschecks hingewiesen wird.

 

14.) Im Uebrigen gelten die Allgemeinen Bankbedingungen, sofern sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen ausdruecklich aufgehoben oder abgesondert sind.

 

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First published in: Ulrich von Beckerath: Zur Freiheit, zum Frieden und zur Gerechtigkeit; Gesammelte Briefe, Papiere, Notizen, Besprechungen. PEACE PLANS 428-467 (Mikrofiche), Berrima, Australia, 1983. Pages 487-488.